1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --eine GmbH-- erhob mit Schriftsatz vom 20. Februar 1999 wegen mehrerer auf Schätzungen beruhenden Steuerverwaltungsakte beim Finanzgericht (FG) Düsseldorf Klage gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--). Mit Schreiben vom 10. Juni 1999 forderte das FG die Klägerin gemäß § 65 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf, den Gegenstand ihres Klagebegehrens zu bezeichnen. Gleichzeitig setzte das FG der Klägerin zur Bezeichnung des Klagebegehrens eine Frist gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO von einem Monat nach Zustellung des Schreibens.
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