BFH - Beschluss vom 24.08.2011
V S 16/11
Normen:
FGO § 46 Abs. 1; FGO § 51 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 2;

Verfahrensverstöße oder sonstige Rechtsfehler eines Richters als Ablehnungsgrund wegen Besorgnis der Befangenheit

BFH, Beschluss vom 24.08.2011 - Aktenzeichen V S 16/11

DRsp Nr. 2011/18269

Verfahrensverstöße oder sonstige Rechtsfehler eines Richters als Ablehnungsgrund wegen Besorgnis der Befangenheit

1. NV: Die Nichtbescheidung eines nach Klageerhebung eingelegten Untätigkeitseinspruchs ist für die Zulässigkeit der Klage unerheblich. Das FG ist dann aufgrund der unheilbaren Unzulässigkeit nicht gehalten, über eine Verfahrensaussetzung nach § 46 Abs. 1 Satz 3 FGO zu entscheiden. 2. NV: Ist das Ablehnungsgesuch rechtsmissbräuchlich oder offensichtlich unzulässig, weil der Ablehnungsgrund nicht substantiiert bzw. glaubhaft gemacht worden ist, entscheidet der Senat in der Besetzung mit dem abgelehnten Richter. Eine dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters ist dann ebenso wenig erforderlich wie eine Entscheidung über den Befangenheitsantrag in einem besonderen Beschluss.

Normenkette:

FGO § 46 Abs. 1; FGO § 51 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 2;

Gründe

I. Der Beklagte, Beschwerdegegner und Rügegegner (das Finanzamt --FA--) erließ am 24. Februar 1998 gegenüber dem Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Kläger) einen Schätzungsbescheid für Umsatzsteuer Juni 1997. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) konnte nicht festgestellt werden, ob hiergegen Einspruch eingelegt wurde.