BFH - Beschluss vom 06.09.2005
II B 85/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 99
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 27.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1663/01

Verfahrensverstoß - Übersehen von Sachentscheidungsvoraussetzungen

BFH, Beschluss vom 06.09.2005 - Aktenzeichen II B 85/04

DRsp Nr. 2005/19575

Verfahrensverstoß - Übersehen von Sachentscheidungsvoraussetzungen

Sieht sich das FG wegen der angeblichen Bestandskraft eines Bescheides zu Unrecht an einer Entscheidung in der Sache gehindert, liegt hierin ein Verfahrensmangel.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, erwarb am 28. Oktober 1998 Eigentumswohnungen zu einem Gesamtkaufpreis von 11 991 630 DM. Für diesen Erwerbsvorgang setzte das zuständige Finanzamt (FA) mit Bescheid vom 17. Februar 1999 gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer in Höhe von 419 707 DM fest. Am 3. März 1999 setzten die Vertragsbeteiligten in einem Nachtragsvertrag den Kaufpreis auf 10 400 000 DM herab.

Das FA sah einen am 12. März 1999 bei ihm eingegangenen Schriftsatz als Einspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 17. Februar 1999 an und berücksichtigte mit Änderungsbescheid vom 24. November 1999 die Herabsetzung des Kaufpreises, indem es die Grunderwerbsteuer auf 364 000 DM ermäßigte. Den Einspruch, mit dem die Klägerin wegen Gesellschafteridentität bei ihr und der Verkäuferin die Anwendung des § 6 Abs. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) begehrte, wies das FA am 7. Juni 2001 im Übrigen als unbegründet zurück.