BFH - Beschluss vom 09.06.2011
VI B 146/10
Normen:
AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 01.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3544/07

Verfahrensverstoß liegt bei einer nicht hinreichend sicheren Entnahme einer Verurteilung aus dem zugrunde liegenden herangezogenen strafgerichtlichen Urteil vor; Verfahrensverstoß bei einer nicht hinreichend sicheren Entnahme einer Verurteilung aus dem zugrunde liegenden herangezogenen strafgerichtlichen Urteil

BFH, Beschluss vom 09.06.2011 - Aktenzeichen VI B 146/10

DRsp Nr. 2011/13014

Verfahrensverstoß liegt bei einer nicht hinreichend sicheren Entnahme einer Verurteilung aus dem zugrunde liegenden herangezogenen strafgerichtlichen Urteil vor; Verfahrensverstoß bei einer nicht hinreichend sicheren Entnahme einer Verurteilung aus dem zugrunde liegenden herangezogenen strafgerichtlichen Urteil

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Finanzgericht (FG) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

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