BFH - Beschluss vom 25.08.2004
VI B 180/03; VI B 181/03; VI B 182/03; VI B 183/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 119 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 224
NVwZ-RR 2005, 72
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 28.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1853-1856/03

Verfahrensverstoß: unterbliebene Ladung des Prozessbevollmächtigten

BFH, Beschluss vom 25.08.2004 - Aktenzeichen VI B 180/03; VI B 181/03; VI B 182/03; VI B 183/03

DRsp Nr. 2004/18135

Verfahrensverstoß: unterbliebene Ladung des Prozessbevollmächtigten

1. Ein Beteiligter ist nicht ordnungsgemäß vertreten, wenn er oder sein Vertreter zur mündlichen Verhandlung nicht ordnungsgemäß geladen worden und deshalb nicht erschienen ist.2. Die unterlassene Ladung eines Bevollmächtigten führt zu einem Verfahrensverstoß, wenn er zum Zeitpunkt der Ladung "bestellt" ist. Die persönliche Teilnahme des Klägers an der mündlichen Verhandlung heilt diesen Verfahrensverstoß nicht.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 119 Nr. 4 ;

Gründe:

Die Beschwerden des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) sind zulässig und begründet. Die angefochtenen Urteile waren wegen eines Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufzuheben und die Rechtsstreite zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 116 Abs. 6 FGO).