Der Kläger ist von Beruf Rechtsanwalt und war Mitglied der Sozietät S. Aus dieser Sozietät ist der Kläger ausgeschieden, streitig ist u.a., zu welchem Zeitpunkt.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung kam es am 22.01.2002 zu einer tatsächlichen Verständigung über den Wert des Sonderbetriebsvermögens des Klägers und der darin enthaltenen stillen Reserven. Die tatsächliche Verständigung wurde unter der Überschrift "Vermerk zur Feststellungssache 1996" schriftlich niedergelegt.
Gegen die aufgrund der Betriebsprüfung und der tatsächlichen Verständigung erlassenen Bescheide für 1996 und 1997 führten die Kläger Klagen gegen den Beklagten in den Feststellungssachen, und zwar gegen die Feststellungsbescheide 1996 (VI 238/01) und 1997 (VI 240/01) sowie gegen das Finanzamt Hamburg-... in den entsprechenden Einkommensteuersachen.
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