FG Köln - Urteil vom 14.08.2008
10 K 4217/07
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; EStG § 35a ;
Fundstellen:
DB 2009, 596
EFG 2009, 36

Verfall des Anrechnungsüberhangs aus § 35a EStG

FG Köln, Urteil vom 14.08.2008 - Aktenzeichen 10 K 4217/07

DRsp Nr. 2008/19338

Verfall des Anrechnungsüberhangs aus § 35a EStG

Die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer in Höhe des verfallenen Anrechnungsüberhangs aus § 35a EStG ist gesetzlich nicht vorgesehen und begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; EStG § 35a ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten einerseits über die Zulässigkeit einer Klage für eine auf 0,- Euro lautende Steuerfestsetzung und der Sache nach über die Möglichkeit eines Vor- bzw. Rücktrags oder einer negativen Einkommensteuer aus der Vorschrift des § 35 a EStG.

Die Kläger sind Ehegatten und werden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Rentner und bezieht Alterseinkünfte. Darüber hinaus ist er - in geringem Umfang - selbstständig tätig. Die Klägerin ist Hausfrau.

Im Streitjahr nahmen die Kläger für Renovierungsarbeiten umfängliche Handwerkerleistungen in Anspruch, aus denen sich letztlich Aufwand i.H.v. 3.046,- Euro errechnete. Für diesen Betrag wollten die Kläger die Ermäßigung nach § 35 a EStG in Höhe von 600 Euro in Anspruch nehmen. Eine steuerliche Auswirkung ergab sich jedoch deswegen nicht, weil aufgrund des zu versteuernden Einkommens der Kläger keine Einkommensteuer festzusetzen war.