Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 29.04.2021,
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Zuordnung des Klägers zu einer höheren tarifvertraglichen Entwicklungsstufe.
Der 1956 geborene Kläger ist seit dem 01.07.2014 bei der Beklagten beschäftigt. In dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag heißt es auszugsweise:
§ 1
Herr A. wird ab 1. Juli 2014 als Vollzeitbeschäftigter eingestellt.
§ 2
1. 2. 1. 2.
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