LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.01.2022
8 Sa 222/21
Normen:
BGB § 242; TV-BA § 39; TVöD § 16 Abs. 2; TV-L § 16 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 29.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 3386/20

Verfall von Ansprüchen und Treu und GlaubenEinschlägige Berufserfahrung i.S.d. § 18 Abs. 5 TV-BA a.F.

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.01.2022 - Aktenzeichen 8 Sa 222/21

DRsp Nr. 2022/11260

Verfall von Ansprüchen und Treu und Glauben "Einschlägige Berufserfahrung" i.S.d. § 18 Abs. 5 TV-BA a.F.

1. Dem Verfall von Ansprüchen kann im Einzelfall gem. § 242 BGB der Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstehen. Dies ist vor allem dann anzunehmen, wenn der Schuldner den Gläubiger aktiv von der Einhaltung tariflicher Ausschlussfristen abhält. 2. Für das Merkmal "einschlägige Berufserfahrung" wird eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit verlangt. Die gebotene enge Auslegung des Begriffs folgt aus dem Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen dem Regelfall der Zuordnung zur Entgeltstufe 1 und dem Ausnahmefall der Zuordnung zu einer höheren Entgeltstufe.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 29.04.2021, 10 Ca 3386/20, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; TV-BA § 39; TVöD § 16 Abs. 2; TV-L § 16 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zuordnung des Klägers zu einer höheren tarifvertraglichen Entwicklungsstufe.

Der 1956 geborene Kläger ist seit dem 01.07.2014 bei der Beklagten beschäftigt. In dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag heißt es auszugsweise:

§ 1

Herr A. wird ab 1. Juli 2014 als Vollzeitbeschäftigter eingestellt.

§ 2

1. 2. 1. 2.