BVerfG - Beschluss vom 19.03.2018
1 BvR 2313/17
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 129 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 18.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 209 C 457/16

Verfassungsbeschwerde bzgl. der Reichweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör in einem mietrechtlichen Rechtsstreit; Fristgerechter Eingang eines Schriftsatzes und Möglichkeit der Kenntnisnahme durch das Gericht ohne Angabe des aktuellen Aktenzeichens

BVerfG, Beschluss vom 19.03.2018 - Aktenzeichen 1 BvR 2313/17

DRsp Nr. 2024/9540

Verfassungsbeschwerde bzgl. der Reichweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör in einem mietrechtlichen Rechtsstreit; Fristgerechter Eingang eines Schriftsatzes und Möglichkeit der Kenntnisnahme durch das Gericht ohne Angabe des aktuellen Aktenzeichens

Tenor

Das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 18. Januar 2017 - 209 C 457/16 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht auf rechtliches Gehör aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer dessen notwendige Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 12.500 € (in Worten: zwölftausendfünfhundert Euro) festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 129 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Reichweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör in einem mietrechtlichen Rechtsstreit.