BVerfG - Beschluss vom 07.11.2023
2 BvR 1140/21
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) S. 3;
Fundstellen:
FR 2024, 126
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 01.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3195/16
BFH, vom 19.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen X R 33/19

Verfassungsbeschwerde gegen Besteuerung von Einkünften aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2008; Begründung eines einzelfallbezogenen Verbots der Doppelbesteuerung von Alterseinkünften

BVerfG, Beschluss vom 07.11.2023 - Aktenzeichen 2 BvR 1140/21

DRsp Nr. 2024/484

Verfassungsbeschwerde gegen Besteuerung von Einkünften aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2008; Begründung eines einzelfallbezogenen Verbots der Doppelbesteuerung von Alterseinkünften

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) S. 3;

Gründe

A.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Besteuerung der Rente des Beschwerdeführers zu 1. aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2008.

I.

Nach früherem Recht unterlagen Beamtenpensionen (nach Abzug eines Freibetrags) in vollem Umfang der Einkommenbesteuerung. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung waren hingegen nur zum Teil (in Höhe eines sog. Ertragsanteils) steuerpflichtig (vgl. im Einzelnen BVerfGE 105, 73 <75 ff.>). Das Bundesverfassungsgericht stellte mit Urteil vom 6. März 2002 (BVerfGE 105, 73) einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG fest und forderte den Gesetzgeber zu einer Neuregelung auf. Dabei verlangte es, dass in jedem Fall die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen seien, dass eine doppelte Besteuerung vermieden werde (vgl. BVerfGE 105, 73 <134 f.>).