BVerfG - Beschluss vom 09.01.2014
1 BvR 299/13
Normen:
AktG § 171; DrittelbG § 1 Abs. 1 Nr. 3; HGB § 325 Abs. 1 S. 3; HGB § 335;
Fundstellen:
BB 2014, 559
DStR 2014, 10
DStR 2014, 540
DÖV 2014, 446
GmbHR 2014, 366
NJW 2014, 1431
WM 2014, 510
ZIP 2014, 15
ZIP 2014, 415
wistra 2014, 3
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 25.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 32 T 892/12

Verfassungsbeschwerde gegen die Auslegung von § 325 Abs. 1 S. 3 HGB im Hinblick auf die Bildung eines Aufsichtsrats u. der Erstellung von Aufsichtsratsberichten

BVerfG, Beschluss vom 09.01.2014 - Aktenzeichen 1 BvR 299/13

DRsp Nr. 2014/3350

Verfassungsbeschwerde gegen die Auslegung von § 325 Abs. 1 S. 3 HGB im Hinblick auf die Bildung eines Aufsichtsrats u. der Erstellung von Aufsichtsratsberichten

1. Der Ordnungsgeldtatbestand des § 335 HGB muss, zumindest wenn die Verhängung des Ordnungsgeldes allein einen sanktionierenden Zweck verfolgt, den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG genügen. 2. Eine periodenübergreifende Beugewirkung des Ordnungsgeldes derart, dass durch die Festsetzung eines Ordnungsgeldes für eine vergangene Jahresabschlussperiode die Gesellschaft zur Errichtung eines bestimmten Organs für die Zukunft gezwungen werden soll, liegt außerhalb der periodenbezogenen gesetzlichen Offenlegungspflichten der §§ 325 ff. HGB.

Tenor

1

Der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 25. Oktober 2012 - 32 T 892/12 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Bonn zurückverwiesen.

2

Damit wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 20. Dezember 2012 - 32 T 892/12 - gegenstandslos.

3

Das Land Nordrhein-Westfalen hat die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin zu erstatten.

4

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

AktG § 171; DrittelbG § 1 Abs. 1 Nr. 3; HGB § 325 Abs. 1 S. 3; HGB § ;