Die Beschlüsse des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 6. Mai 2019 - L 2 SO 1402/19 ER-B - und des Sozialgerichts Stuttgart vom 8. April 2019 - S. 20 SO 959/19 ER - verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz, soweit darin die Beschwerde gegen die ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidung zurückgewiesen und der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt werden.
Der Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg wird aufgehoben, soweit darin die Beschwerde gegen die ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidung zurückgewiesen wird. Insoweit wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landessozialgericht Baden-Württemberg zurückverwiesen.
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