Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Entscheidungen des Präsidenten des Landesjustizvollzugsamtes Nordrhein-Westfalen vom 6. Dezember 2006 - 4514 E (II) E - 2.185 - und vom 31. Januar 2007 - 4514 (II) E - 2.191 - sowie die Beschlüsse des Landgerichts Hagen vom 19. April 2007 - 61 Vollz 811/06 - und vom 10. Mai 2007 - 61 Vollz 124/07 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Die Beschlüsse des Landgerichts werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen. Damit werden die angegriffenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts gegenstandslos.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
I.
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Erhebung von Haftkostenbeiträgen.
1.
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