BFH - Urteil vom 13.04.2011
X R 17/10
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a; AltEinkG i.d.F. des;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 22.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 783/07

Verfassungsgemäßheit der Anwendung des AltEinkG auf Nachzahlungen einer vor 2005 liegenden Rente

BFH, Urteil vom 13.04.2011 - Aktenzeichen X R 17/10

DRsp Nr. 2011/13017

Verfassungsgemäßheit der Anwendung des AltEinkG auf Nachzahlungen einer vor 2005 liegenden Rente

NV: Eine Rentennachzahlung der gesetzlichen Rentenversicherung, die dem Steuerpflichtigen nach dem 31.12.2004 zufließt, wird mit dem Besteuerungsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG besteuert, auch wenn sie sich auf einen Zeitraum bezieht, der vor dem Inkrafttreten des AltEinkG bezieht.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a; AltEinkG i.d.F. des;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte im Streitjahr Einkünfte aus Leibrenten, aus selbständiger Arbeit als Rentenberater sowie aus Gewerbebetrieb. Für 2005 erklärte er Einnahmen aus Leibrenten in Höhe von insgesamt 42.729 €. Dieser Betrag setzt sich aus laufenden Rentenzahlungen des Jahres 2005 und aus einer im Februar 2005 zugeflossenen Rentennachzahlung für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2003 in Höhe von 18.464 € zusammen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) besteuerte sowohl die laufenden Rentenzahlungen als auch die Rentennachzahlung mit dem Besteuerungsanteil von 50 % gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) vom 5. Juli 2004 (BGBl I 2004, 1427).