I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde im Streitjahr 2002 mit ihrem am 7. Dezember 2002 verstorbenen Ehemann (E) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann der Klägerin war als selbständiger Schornsteinfeger tätig. Als Selbständiger hatte er sich bei der Innungskrankenkasse (IKK) freiwillig krankenversichert. Anspruch auf Krankengeld bestand bei ihm ab Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit. Hierfür entrichtete er einen Beitragssatz von 15,8% aufgrund von § 22 Abs. 4 i.V.m. § 26 Abs. 1 Nr. 4 der IKK-Satzung; sein Beitrag überstieg damit den allgemeinen Beitragssatz um einen Prozentpunkt .
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