BFH - Urteil vom 21.06.2011
II R 52/10
Normen:
SolZG § 1; SolZG § 3 Abs. 2; SolZG § 4 S. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 106 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 14.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1287/09

Verfassungsgemäßheit der Erhebung des Solidaritätszuschlags zur Körperschaftsteuer für 2007

BFH, Urteil vom 21.06.2011 - Aktenzeichen II R 52/10

DRsp Nr. 2011/13674

Verfassungsgemäßheit der Erhebung des Solidaritätszuschlags zur Körperschaftsteuer für 2007

Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags Die Erhebung des Solidaritätszuschlags zur Körperschaftsteuer für 2007 ist verfassungsgemäß.

Normenkette:

SolZG § 1; SolZG § 3 Abs. 2; SolZG § 4 S. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 106 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte im Bescheid vom 20. Januar 2009 gegenüber der Klägerin den Solidaritätszuschlag für 2007 ausgehend von der als Bemessungsgrundlage maßgebenden Körperschaftsteuer auf ... EUR fest.

Einspruch und Klage, mit denen die Klägerin geltend machte, die Erhebung des Solidaritätszuschlags sei verfassungswidrig, blieben ohne Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2010, 1063 veröffentlicht.