BFH - Beschluss vom 13.07.2011
VII B 223/10
Normen:
VO 1788/2003/EG ; AO § 155 Abs. 1; MOG § 12; EGV Art. 34 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 06.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1072/10 MOG

Verfassungsgemäßheit einer Abgabe auf dem Milchsektor unter Berücksichtigung der durch die Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 vom 29. September 2003 eingeführten Veränderungen; § 155 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 MOG als Ermächtigungsgrundlage für die antragslose Festsetzung von Milchabgaben

BFH, Beschluss vom 13.07.2011 - Aktenzeichen VII B 223/10

DRsp Nr. 2011/15158

Verfassungsgemäßheit einer Abgabe auf dem Milchsektor unter Berücksichtigung der durch die Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 vom 29. September 2003 eingeführten Veränderungen; § 155 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 MOG als Ermächtigungsgrundlage für die antragslose Festsetzung von Milchabgaben

1. NV: Die Erhebung der Milchabgabe hat eine hinreichende rechtliche Grundlage, selbst wenn Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 dahin zu verstehen sein sollte, dass die Union den Mitgliedstaaten eine Abgabepflicht auferlegt und ihr dafür die Regelungskompetenz fehlte. 2. NV: Die Milchabgabe kann durch Bescheid der Finanzbehörde festgesetzt werden, wenn sie seitens der Molkerei von dem Milchgeld nicht einbehalten und in der dem HZA zu erstattenden Abgabeanmeldung nicht erfasst worden ist.

Normenkette:

VO 1788/2003/EG ; AO § 155 Abs. 1; MOG § 12; EGV Art. 34 Abs. 2;

Gründe

I.

Gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist vom Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) durch Abgabebescheid eine Milchabgabe festgesetzt worden, weil im Milchwirtschaftsjahr 2004/05 Milch an die Molkerei geliefert worden sei, die seinem Betrieb zuzurechnen sei, für deren Lieferung er jedoch nicht über eine Milchquote verfügt habe. Die dagegen erhobene Klage ist ohne Erfolg geblieben.

1. 2.