FG Hessen - Urteil vom 07.03.2006
11 K 1266/04
Normen:
EStG § 2 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 535
EFG 2006, 1589

Verfassungskonforme Auslegung der Beschränkung des vertikalen Verlustausgleichs durch § 2 Abs. 3 Satz 2 ff. EStG

FG Hessen, Urteil vom 07.03.2006 - Aktenzeichen 11 K 1266/04

DRsp Nr. 2006/29570

Verfassungskonforme Auslegung der Beschränkung des vertikalen Verlustausgleichs durch § 2 Abs. 3 Satz 2 ff. EStG

Die den vertikalen Verlustausgleich einschränkende Regelung des § 2 Abs. 3 Satz 2 ff. EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 ist im Wege der verfassungskonformen Auslegung dann nicht anzuwenden, wenn durch die Beschränkung der Verlustverrechnung dem Steuerpflichtigen der zur Sicherung des Existenzminimums notwendige Bedarf nicht mehr verbleibt und die Verluste nicht auf Sonderabschreibungen beruhen.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger (geb. 1932) ist von Beruf Rechtsanwalt und Notar, die Klägerin Psychotherapeutin. Der Kläger erzielte im Streitjahr positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, Kapitalvermögen und Leibrenten von zusammen 1.391.614,- DM, die Klägerin positive Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit von 14.070,- DM.