FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.06.2007
5 K 2146/06
Normen:
EigZulG § 5 Satz 2 (i. d. F. des HBeglG 2004) ; EStG § 2 Abs. 2 § 26 Abs. 2 Satz 1, 2 § 26a § 26b ;

Verfassungskonforme Auslegung des § 5 Satz 2 EigZulG bei getrennter Veranlagung von Eheleuten im Erstjahr

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.06.2007 - Aktenzeichen 5 K 2146/06

DRsp Nr. 2007/13378

Verfassungskonforme Auslegung des § 5 Satz 2 EigZulG bei getrennter Veranlagung von Eheleuten im Erstjahr

Nach dem Wortlaut und der Systematik des § 5 Satz 2 EigZulG i. d. F. des HBeglG 2004 und seiner verfassungskonformen Auslegung, die infolge der Verletzung des besonderen Gleichheitssatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG geboten ist, verbleibt es wie bei dem bis zum 31. Dezember 2003 gültigen § 5 EigZulG dabei, dass im Fall der getrennten Veranlagung von Ehepaaren im Erstjahr der Ehepartner, dessen Summe der positiven Einkünfte im Erst- und Vorjahr unterhalb von 70.000,- EUR liegt, für seinen Miteigentumsanteil am Förderobjekt einen anteiligen Anspruch auf die Gewährung der Eigenheimzulage hat.

Normenkette:

EigZulG § 5 Satz 2 (i. d. F. des HBeglG 2004) ; EStG § 2 Abs. 2 § 26 Abs. 2 Satz 1, 2 § 26a § 26b ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte den Klägern die Gewährung der Eigenheimzulage ab dem Jahr 2005 zu Recht verwehrt hat, weil die verheirateten Kläger die im Jahr 2005 maßgebliche Einkunftsgrenze überschritten haben.