FG Baden-Württemberg - Urteil vom 31.01.2018
12 K 2623/16
Normen:
EStG § 20 Abs. 6;

Verfassungskonformität des Verrechnungsverbots für Aktienverluste mit anderen Veräußerungsgewinnen aus Kapitalvermögen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.01.2018 - Aktenzeichen 12 K 2623/16

DRsp Nr. 2022/15450

Verfassungskonformität des Verrechnungsverbots für Aktienverluste mit anderen Veräußerungsgewinnen aus Kapitalvermögen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 6;

Tatbestand

Streitig ist, ob das Verrechnungsverbot für Aktienverluste mit anderen Veräußerungsgewinnen aus Kapitalvermögen und darüber hinaus sonstigen Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG verfassungswidrig ist.

Die verheirateten Kläger werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Sie reichten die Einkommensteuererklärung für 2013 am 23. Juli 2014 bei dem Beklagten ein (Bl. 36 der Einkommensteuerakte) und erklärten - neben Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbständiger Tätigkeit und Vermietung und Verpachtung (Kläger) sowie Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit (Klägerin) - Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Mit Bescheid vom 13. Februar 2014 (Bl. 25 der Einkommensteuerakte) hatte der Beklagte einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2012 erlassen. Hierbei traf er folgende Feststellungen:

Feststellungen: Ehemann Ehefrau
Verbleibender Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 EStG für die Einkünfte aus Kapitalvermögen (Veräußerung von Aktien)