FG Münster - Urteil vom 11.02.2004
7 K 5227/00 E
Normen:
EStG § 2 Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 697

Verfassungsmäßigkeit bei unechten Verlusten, Eigentumsgarantie, Halbteilungsgrundsatz, Vertrauensschutz

FG Münster, Urteil vom 11.02.2004 - Aktenzeichen 7 K 5227/00 E

DRsp Nr. 2004/7252

Verfassungsmäßigkeit bei "unechten" Verlusten, Eigentumsgarantie, Halbteilungsgrundsatz, Vertrauensschutz

1. Die Verlustausgleichsbeschränkung nach § 2 Abs. 3 EStG verstößt zumindest bei sog. "unechten" Verlusten nicht gegen das objektive Nettoprinzip, wenn dem Steuerpflichtigen ohne Berücksichtigung der den Verlust begründenden erhöhten Abschreibungen ein ausreichender und disponibler Gesamtbetrag der Einkünfte verbleibt. 2. Eine nach Anwendung des § 2 Abs. 3 EStG verbleibende Gesamtbelastung von 40,8% des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 42,3% des zu versteuernden Einkommens führt zu keinem Eingriff in die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. 3. Der Halbteilungsgrundsatz hat für die Einkommensteuer keine Bedeutung. 4. Die Änderung des § 2 Abs. 3 EStG stellt eine verfassungsrechtlich zulässige tatbestandliche Rückanknüpfung (unechte Rückwirkung) dar. Ein schützenswertes Vertrauen des Steuerpflichtigen auf den Fortbestand der uneingeschränkten Verlustverrechnungsmöglichkeit kann auch im Hinblick auf bereits mehrere Jahre vor der Gesetzesänderung erfolgte wirtschaftliche Dispositionen nicht angenommen werden.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Verfassungsmäßigkeit des beschränkten Verlustausgleichs gemäß § Abs. () in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes () 1999/2000/2002.