FG Niedersachsen - Beschluss vom 12.08.2003
12 V 557/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 4a ; EStG § 52 Abs. 11 Satz 2 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 6
EFG 2003, 1678

Verfassungsmäßigkeit; Betrieblicher Schuldzinsenabzug; StÄndG 2001; Überentnahme; Unterentnahme - Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG i.d.F des StÄndG 2001 für die VZ 1999 und 2000

FG Niedersachsen, Beschluss vom 12.08.2003 - Aktenzeichen 12 V 557/02

DRsp Nr. 2003/14920

Verfassungsmäßigkeit; Betrieblicher Schuldzinsenabzug; StÄndG 2001; Überentnahme; Unterentnahme - Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG i.d.F des StÄndG 2001 für die VZ 1999 und 2000

1. Nach der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Betrachtung bestehen verfassungsrechtliche Zweifel, ob § 4 Abs. 4a EStG i.d.F. des StÄndG 2001 rückwirkend für die Veranlagungszeiträume 1999 und 2000 anwendbar ist. 2. Wegen der zum Problem der Zulässigkeit einer Rückwirkung des § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG vertretenen unterschiedlichen Auffassungen bestehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Nichtberücksichtigung von positiven Eigenkapitalständen zum 31.12.1998 bei Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG für den Veranlagungszeitraum 2000.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4a ; EStG § 52 Abs. 11 Satz 2 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Im Hauptsacheverfahren, das bei Gericht unter dem Aktenzeichen 12 K 556/02 geführt wird, ist die Anwendung des § 4 Abs. 4 a Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Einkommensteuergesetzes 2000 und die rückwirkende Klarstellung des § 4 Abs. 4 a EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2001 streitig.