FG Köln - Urteil vom 22.10.2002
8 K 7533/97
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ; GG Art. 3 ; EStG § 6 Abs. 1 ;

Verfassungsmäßigkeit der 1%-Regelung für private Pkw-Nutzung

FG Köln, Urteil vom 22.10.2002 - Aktenzeichen 8 K 7533/97

DRsp Nr. 2003/6635

Verfassungsmäßigkeit der 1%-Regelung für private Pkw-Nutzung

Die 1%-Regelung für die private Pkw-Nutzung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist verfassungsgemäß. Die Regelung wäre auch nicht deshalb verfassungswidrig, wenn bei deren Anwendung umsatzsteuerpflichtige Unternehmer eine höhere Kfz-Nutzung zu versteuern hätten, als Arbeitnehmer.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ; GG Art. 3 ; EStG § 6 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die zutreffende Höhe des Ansatzes für die private KFZ-Nutzung nach der 1 v.H.-Regelung und für die private Telefonnutzung.

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr - 1996 - gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erzielte als ... u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Betriebsvermögen des Klägers befand sich im Streitjahr ein KFZ, ..., das der Kläger im Juni 1994 zum Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer in Höhe von ... DM erworben hatte.

In der Steuererklärung für das Streitjahr erklärte der Kläger einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von ... DM. In der Gewinnermittlung hierzu berücksichtigte er dabei eine private KFZ-Nutzung zu 15 v.H. in Höhe von ... DM und eine solche zu 0 v.H. in Höhe von ... DM. Zudem setzte er bei jährlichen Telefonkosten in Höhe von ... DM eine private Telefonnutzung zu 15 v.H. in Höhe von ... DM an.