BFH - Urteil vom 11.04.2013
III R 83/09
Normen:
EStG § 52 Abs. 40 Satz 7; EStG 2008 § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 18.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 101/08 359

Verfassungsmäßigkeit der Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern

BFH, Urteil vom 11.04.2013 - Aktenzeichen III R 83/09

DRsp Nr. 2013/14696

Verfassungsmäßigkeit der Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern

Die Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern in der Berufsausbildung, einer Übergangs- oder Wartezeit oder einem Freiwilligendienst durch das StÄndG 2007 war ebenso wie die dazu getroffene Übergangsregelung mit dem GG vereinbar (Bestätigung des Senatsurteils vom 17. Juni 2010 III R 35/09 nach Nichtannahme der dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 22. Oktober 2012 2 BvR 2875/10).

Normenkette:

EStG § 52 Abs. 40 Satz 7; EStG 2008 § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist als Beamtin des gehobenen Dienstes des Landes Niedersachsen tätig. Ihr am 8. Januar 1983 geborener Sohn absolvierte vom 1. August 2000 bis zum 31. Juli 2003 eine Ausbildung. Im Anschluss daran erlangte er durch den Besuch einer Fachoberschule Mitte des Jahres 2005 die Fachhochschulreife. Seit dem Wintersemester 2005/2006 studiert er an einer Hochschule.

Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) hob mit Bescheid vom 23. November 2007 die Kindergeldfestsetzung gemäß § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab dem 1. Februar 2008 auf. Zur Begründung verwies sie auf die Absenkung der Altersgrenze in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG durch Art. 1 Nr. 11 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19. Juli 2006 (BGBl I 2006, 1652).