Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
1.
Das Finanzgericht (FG) ist zutreffend davon ausgegangen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Festsetzung von Verspätungszuschlägen sowohl zur Einkommensteuer 2002 als auch zur Einkommensteuer 2003 gegenüber beiden Klägern und Revisionsklägern (Kläger) vorgelegen haben und der Prozessbevollmächtigte der Kläger, dessen Verschulden diesen nach § 152 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung (AO) zuzurechnen ist, die Abgabefristen in nicht entschuldbarer Weise überschritten hat.
2.
a)
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