BFH - Beschluss vom 28.05.2009
III B 1/09
Normen:
EStG § 32 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 26.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 116/08

Verfassungsmäßigkeit der Ausgestaltung des Grenzbetrags nach § 32 Abs. 4 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz

BFH, Beschluss vom 28.05.2009 - Aktenzeichen III B 1/09

DRsp Nr. 2009/21097

Verfassungsmäßigkeit der Ausgestaltung des Grenzbetrags nach § 32 Abs. 4 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4;

Gründe:

I.

Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob die Kindergeldfestsetzung für die Tochter des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) für die Zeit ab Januar 2007 auf und forderte für den Zeitraum von Januar bis Juli 2007 bereits gezahltes Kindergeld zurück, da der Jahresgrenzbetrag voraussichtlich überschritten werde. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Zu klären sei, ob die Regelung des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstoße. Ebenso bedürfe der Klärung, ob die Rückforderung des gesamten Kindergelds bei wirtschaftlich beengten Verhältnissen des Kindergeldberechtigten mit dem Sozialstaatsprinzip vereinbar sei; die Regelung des § 32 Abs. 4 EStG sehe keine Härtefallregelung vor.

II.

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO).

1.