I.
Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob die Kindergeldfestsetzung für die Tochter des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) für die Zeit ab Januar 2007 auf und forderte für den Zeitraum von Januar bis Juli 2007 bereits gezahltes Kindergeld zurück, da der Jahresgrenzbetrag voraussichtlich überschritten werde. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Zu klären sei, ob die Regelung des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gegen Art.
II.
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO).
1.
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