BFH - Beschluss vom 22.07.2009
III B 19/08
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 03.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 995/07

Verfassungsmäßigkeit der Ausgestaltung des Jahresgrenzbetrages nach § 32 Abs. 4 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) als Freigrenze i.R.d. Kindergeldfestsetzung

BFH, Beschluss vom 22.07.2009 - Aktenzeichen III B 19/08

DRsp Nr. 2009/23843

Verfassungsmäßigkeit der Ausgestaltung des Jahresgrenzbetrages nach § 32 Abs. 4 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) als Freigrenze i.R.d. Kindergeldfestsetzung

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2;

Gründe

I.

Das Finanzgericht (FG) wies die gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und die Rückforderung des überzahlten Kindergeldes gerichtete Klage als unbegründet ab, weil die Einkünfte und Bezüge der 1985 geborenen Tochter der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) im Streitjahr 2006 den Jahresgrenzbetrag von 7 680 EUR um 270 EUR überschritten hätten.

Mit ihrer gegen die Nichtzulassung der Revision gerichteten Beschwerde trägt die Klägerin vor, es sei grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), ob der Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Streitjahr das Existenzminimum hinreichend berücksichtige und ob die sog. Fallbeilwirkung der Sicherstellung des Existenzminimums widerspreche. Das FG-Urteil beruhe auch auf einem Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), da das FG unter Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 76 Abs. 1 FGO) keine Feststellungen zur Höhe des Existenzminimums im Streitjahr getroffen habe.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1.