BFH - Beschluss vom 19.06.2009
III B 9/09
Normen:
EStG § 32 Abs. 4; FGO § 126a;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 04.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 43/08

Verfassungsmäßigkeit der Ausgestaltung eines Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) als Freigrenze

BFH, Beschluss vom 19.06.2009 - Aktenzeichen III B 9/09

DRsp Nr. 2009/21052

Verfassungsmäßigkeit der Ausgestaltung eines Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) als Freigrenze

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4; FGO § 126a;

Gründe:

I.

Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob die Kindergeldfestsetzung für die Tochter des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) für die Zeit ab Januar 2007 auf und forderte für den Zeitraum von Januar bis September 2007 bereits gezahltes Kindergeld zurück, da der maßgebliche anteilige Jahresgrenzbetrag überschritten sei. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) im Hinblick auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 23. Februar 2006 1 K 76/04 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2006, 1592) sowie wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

II.

Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.