BFH - Urteil vom 28.04.2016
IV R 20/13
Normen:
EStG § 15 Abs. 4 Satz 3; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 253, 260
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 08.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3512/11

Verfassungsmäßigkeit der Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste aus betrieblichen Termingeschäften gem. § 15 Abs. 4 S. 2 EStG

BFH, Urteil vom 28.04.2016 - Aktenzeichen IV R 20/13

DRsp Nr. 2016/11380

Verfassungsmäßigkeit der Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste aus betrieblichen Termingeschäften gem. § 15 Abs. 4 S. 2 EStG

Die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste aus betrieblichen Termingeschäften in § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG ist jedenfalls in den Fällen, in denen es nicht zu einer Definitivbelastung kommt, verfassungsgemäß.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 8. April 2013 10 K 3512/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 4 Satz 3; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

A.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als ehemaliger und einziger Kommanditist prozessualer Rechtsnachfolger der während des finanzgerichtlichen Verfahrens im Jahr 2011 vollbeendeten A–KG (KG). Deren Komplementärin war die nicht am Kapital beteiligte B–GmbH. Gesellschaftszweck der KG war die Verpachtung von Grundstücken.