Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 8. April 2013 10 K 3512/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
A.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als ehemaliger und einziger Kommanditist prozessualer Rechtsnachfolger der während des finanzgerichtlichen Verfahrens im Jahr 2011 vollbeendeten A–KG (KG). Deren Komplementärin war die nicht am Kapital beteiligte B–GmbH. Gesellschaftszweck der KG war die Verpachtung von Grundstücken.
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