BFH - Urteil vom 13.04.2011
II R 67/08
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; HmbZWStG § 2 Abs. 5 Buchst. c;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 01.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 245/07

Verfassungsmäßigkeit der ausschließlichen Steuerbefreiung für Zweitwohnungen von Ehegatten oder Lebenspartnern nach § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG

BFH, Urteil vom 13.04.2011 - Aktenzeichen II R 67/08

DRsp Nr. 2011/10744

Verfassungsmäßigkeit der ausschließlichen Steuerbefreiung für Zweitwohnungen von Ehegatten oder Lebenspartnern nach § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG

1. Die in § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG unter bestimmten Voraussetzungen für Zweitwohnungen von Ehegatten oder Lebenspartnern vorgesehene Steuerbefreiung ist auf Zweitwohnungen Alleinerziehender nicht entsprechend anwendbar.2. § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; HmbZWStG § 2 Abs. 5 Buchst. c;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist unverheiratet und Mutter einer am 28. Januar 1989 geborenen Tochter, für welche sie bis zu deren Volljährigkeit alleine sorgeberechtigt war. Bereits vor 2007 bewohnte sie mit ihrer Tochter eine Wohnung in X, die sie als Hauptwohnung anmeldete und in den Streitjahren 2007 und 2008 beibehielt. In X hielt sich die Klägerin überwiegend auf; ihre Tochter besuchte dort ein Gymnasium. Da die Klägerin in Hamburg arbeitete, mietete sie dort eine weitere Wohnung, welche sie ab dem 15. Dezember 2006 als Nebenwohnung anmeldete und am 16. Dezember 2006 bezog.