FG Münster - Beschluss vom 06.09.2005
3 V 3008/05 F
Normen:
GG Art. 3 Art. 14 ; BewG § 146 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 84
EFG 2006, 16

Verfassungsmäßigkeit der Bedarfsbewertung

FG Münster, Beschluss vom 06.09.2005 - Aktenzeichen 3 V 3008/05 F

DRsp Nr. 2005/19521

Verfassungsmäßigkeit der Bedarfsbewertung

Die erbschaftsteuerliche Erfassung des Grundvermögens mit dem Bedarfswert ist verfassungsmäßig nicht zu beanstanden

Normenkette:

GG Art. 3 Art. 14 ; BewG § 146 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) den Bedarfswert zutreffend ermittelt hat, insbesondere ob die Bedarfsbewertung verfassungsgemäß ist.

Am 19.05.2002 starb Frau A.. Der Antragsteller (Ast.) erbte zusammen mit seinen beiden Geschwistern S. und B. das mit einem Mehrfamilienhaus bebaute Grundstück A-Str. 52 in B-Stadt zu gleichen Teilen. Nach Aufforderung durch das FA ist eine Erklärung zur Feststellung des Grundbesitzwerts abgegeben worden.

Das FA stellte den Bedarfswert auf 361.000 EUR fest und rechnete ihn zu je 1/3 dem Ast. und seinen beiden Geschwistern; wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 19.05.2002 für Zwecke der Erbschaftsteuer vom 02.06.2004 Bezug genommen.

Der Ast. und seine beiden Geschwister legten Einspruch ein. Nach Vorlage eines Gutachtens, mit dem ein Verkehrswert von 330.000 EUR ermittelt wurde, änderte das FA den angefochtenen Bescheid und stellte den Bedarfswert auf 330.000 EUR fest; Bescheid vom 30.11.2004.