FG Münster - Beschluss vom 06.09.2005
3 V 3009/05 F
Normen:
GG Art. 3 ; BewG § 146 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 18

Verfassungsmäßigkeit der Bedarfsbewertung

FG Münster, Beschluss vom 06.09.2005 - Aktenzeichen 3 V 3009/05 F

DRsp Nr. 2005/19522

Verfassungsmäßigkeit der Bedarfsbewertung

Die erbschaftsteuerliche Erfassung des Grundvermögens mit dem Bedarfswert ist verfassungsmäßig nicht zu beanstanden

Normenkette:

GG Art. 3 ; BewG § 146 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) den Bedarfswert zutreffend ermittelt hat, insbesondere ob die Bedarfsbewertung verfassungsgemäß ist.

Am 04.12.2000 schenke Frau A. dem Antragsteller (Ast.) das mit einem Mehrfamilienhaus bebaute Grundstück A-Str. 44 in B-Stadt. Nach Aufforderung durch das FA gab der Ast. eine Erklärung zur Feststellung des Grundbesitzwerts ab, in der er die Mieteinnahmen für die vermieteten Wohnungen angab. Für die Zeiten des Leerstandes einiger Wohnungen erklärte der Ast. die übliche Miete; 1999 standen von den insgesamt acht Wohnungen fünf Wohnungen zwischen einem und vier Monaten leer, 1997 stand eine Wohnung sieben Monate lang leer.

Das FA folgte den Angaben des Ast. hinsichtlich der erklärten Mieten in vollem Umfang. Es stellte den Bedarfswert auf 453.004 EUR (886.000 DM) fest; wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 04.12.2000 für Zwecke der Schenkungsteuer vom 23.06.2004 Bezug genommen.