FG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.05.2007
4 K 230/06
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 § 9 Abs. 5 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2007, 679
DStRE 2007, 1290
EFG 2007, 1500

Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung des Abzugs von Verpflegungsmehraufwendungen auf 3 Monate

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.05.2007 - Aktenzeichen 4 K 230/06

DRsp Nr. 2007/10951

Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung des Abzugs von Verpflegungsmehraufwendungen auf 3 Monate

Die gesetzgeberische Wertentscheidung, nur während einer Dreimonatsfrist den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen nach Begründung der doppelten Haushaltsführung zuzulassen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da es während dieser Frist nach allgemeiner Lebenserfahrung möglich ist, sich in die Versorgungssituation am neuen Arbeitsort einzufinden, so dass keine Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vorliegt.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 § 9 Abs. 5 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Berücksichtigung pauschaler Mehraufwendungen für Verpflegung des Klägers (Kl).

Der Kl erzielte im Streitjahr als Prokurist Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus Vermietung und Verpachtung. Er wurde mit seiner Ehefrau, der Klägerin (Klin), zusammenveranlagt. Diese bezog im Streitjahr als Personalleiterin Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und außerdem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.