FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.02.2011
3 K 3096/07
Normen:
BGB § 138; GrStG § 25 Abs. 1; GG Art. 106 Abs. 6 S. 2; BGB § 138;

Verfassungsmäßigkeit der Berliner Erhöhung des Grundsteuer-Hebesatzes von 660 % auf 810 %

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.02.2011 - Aktenzeichen 3 K 3096/07

DRsp Nr. 2011/11262

Verfassungsmäßigkeit der Berliner Erhöhung des Grundsteuer-Hebesatzes von 660 % auf 810 %

1. Der im Berliner Gesetz über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für 2007 bis 2011 und des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer festgesetzte Grundsteuerhebesatz in Höhe von 810 % verletzt nicht höherrangiges Recht. Auf einen Vergleich des Berliner Hebesatzes mit dem anderer Städte kommt es nicht an. Der Berliner Gesetzgeber ist an die Hebesätze anderer Gemeinden nicht gebunden. 2. Etwaige künftige Wertminderungen eines Grundstücks können nicht im Verfahren gegen den Grundsteuerbescheid geltend gemacht werden. 3. Der Hebesatz zur Grundsteuer in der beschlossenen Höhe von 810 % hat keine erdrosselnde Wirkung. Die sich unter Anwendung dieses Hebesatzes ergebende Grundsteuer kann unter normalen Umständen von den Grundsteuerpflichtigen aufgebracht werden.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Normenkette:

BGB § 138; GrStG § 25 Abs. 1; GG Art. 106 Abs. 6 S. 2; BGB § 138;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks …, das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist.