FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.02.2011
6 K 6130/10
Normen:
Berliner Vergnügungsteuergesetz § 3 Abs. 2 S. 1; Hamburger Spielgerätesteuergesetz § 4 Abs. 1; GG Art. 100 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; VwGO § 47 Abs. 5; VwGO § 183;

Verfassungsmäßigkeit der Berliner Vergnügungsteuer für Spielautomaten im Jahr 2000 Kein Normenkontrollverfahren bei vermuteter bloßer Unvereinbarkeit und Erklärung der weiteren Anwendbarkeit des einfachen Gesetzes Keine Berechtigung der Finanzgerichtsbarkeit zur Unwirksamkeitserklärung einer ungültigen Regelung entsprechend § 47 Abs. 5 VwGO

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.02.2011 - Aktenzeichen 6 K 6130/10

DRsp Nr. 2011/14106

Verfassungsmäßigkeit der Berliner Vergnügungsteuer für Spielautomaten im Jahr 2000 Kein Normenkontrollverfahren bei vermuteter bloßer Unvereinbarkeit und Erklärung der weiteren Anwendbarkeit des einfachen Gesetzes Keine Berechtigung der Finanzgerichtsbarkeit zur Unwirksamkeitserklärung einer ungültigen Regelung entsprechend § 47 Abs. 5 VwGO

1. Auch wenn möglicherweise § 3 Abs. 2 S. 1 des Berliner Vergnügungssteuergesetzes wegen der Besteuerung von Spielgeräten nach dem Stückzahlmaßstab gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, scheidet eine Vorlage an das BVerfG aus, nachdem das Gericht mit Beschluss v. 4.2.2009 (Az.: 1 BvL 8/05) § 4 Abs. 1 des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar, aber für weiterhin anwendbar erklärt hat. Daraus lässt sich schließen, dass auch die Berliner Regelung weiter anzuwenden wäre. 2. Ist für die Vergnügungsteuer als Gemeindesteuer in Abhängigkeit von der Art der Erhebung – statt dem überwiegenden Verwaltungsrechtsweg – der Finanzrechtsweg gegeben, scheidet eine Unwirksamkeitserklärung wie in § 47 Abs. 5 VwGO mangels entsprechender Regelung in der FGO aus.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

Berliner Vergnügungsteuergesetz § 3 Abs. 2 S. 1;