LSG Bayern - Urteil vom 13.10.2016
L 19 R 786/15
Normen:
SGB VI § 249 Abs. 1; SGB VI § 262; SGB VI § 307d Abs. 1 S. 1; SGB VI § 307d Abs. 2; SGB VI § 64; SGB VI § 66 Abs. 1; SGB VI § 70 Abs. 2 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 14.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 7/15

Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung von Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten bei der Rentenberechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung im Spiegel der Gesetzesänderung zum 01.07.2014Anforderung an die Ermittlung des Zuschlags an Entgeltpunkten aus § 262 SGB VI

LSG Bayern, Urteil vom 13.10.2016 - Aktenzeichen L 19 R 786/15

DRsp Nr. 2017/10578

Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung von Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten bei der Rentenberechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung im Spiegel der Gesetzesänderung zum 01.07.2014 Anforderung an die Ermittlung des Zuschlags an Entgeltpunkten aus § 262 SGB VI

1. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht, dass nach § 307d SGB VI für Rentenansprüche, die bis zum 30.06.2014 entstanden sind, eine pauschalierende Sonderregelung getroffen wurde, während für nach diesem Zeitpunkt entstandene Rentenansprüche die Regelung des § 249 SGB VI gilt. 2. Der Zuschlag an Entgeltpunkten aus § 262 SGB VI, sog. Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt, ist erst nach Ermittlung der Entgeltpunkte nach den allgemeinen Regeln für Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten zu berechnen.

1. Der Senat hat keine Bedenken und sieht insbesondere keinen Verstoß gegen Art. 3 GG darin, dass für Renten, die zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung (30.06.2014) bereits bestanden hatten, eine pauschalierende Sonderregelung getroffen wurde, während für die nach diesem Zeitpunkt neu zu berechnenden Renten die Grundvorschrift des § 249 SGB VI gilt.