FG München - Urteil vom 27.05.2008
13 K 2693/06
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b; EStG § 19; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7; EStG § 7 Abs. 1 S. 6; AO § 89; AO § 206; GG Art. 100 Abs. 1; BVerfGG § 80 Abs. 2 S. 1; BGB § 242;

Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer; Die durch einen Unfall verursachte Wertminderung des Kfz als außergewöhnliche technische Abnutzung bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit; Bindungswirkung einer fernmündlichen Auskunft des FA

FG München, Urteil vom 27.05.2008 - Aktenzeichen 13 K 2693/06

DRsp Nr. 2009/20019

Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer; Die durch einen Unfall verursachte Wertminderung des Kfz als außergewöhnliche technische Abnutzung bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit; Bindungswirkung einer fernmündlichen Auskunft des FA

1. Die Regelung über die beschränkte Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i. d. F. des Streitjahres ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 2. Die durch Unfall (auf einer beruflich veranlassten Fahrt) verursachte Wertminderung des Kfz ist nur als außergewöhnliche technische Abnutzung i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 6 EStG als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen. Dies setzt allerdings voraus, dass im Unfallzeitpunkt für den Pkw noch ein abschreibungsfähiger Buchwert vorhanden ist und dieser höher ist als der durch den Substanzverlust repräsentierte Verkehrswert. 3. Voraussetzung für eine Bindung des FA an eine fernmündlich erteilte Auskunft ist unter anderem, dass der für die spätere Entscheidung im Veranlagungsverfahren zuständige Sachgebietsleiter oder der Vorsteher die Auskunft erteilt hat. Eine falsche mündliche Rechtsauskunft eines Sachbearbeiters bindet das FA nicht.