BFH, vom 21.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen VI R 4/97
Verfassungsmäßigkeit der beschränkten steuerlichen Absetzbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
BVerfG, Urteil vom 07.12.1999 - Aktenzeichen 2 BvR 301/98
DRsp Nr. 2006/7525
Verfassungsmäßigkeit der beschränkten steuerlichen Absetzbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
»1. Der Vermittlungsausschuß darf eine Änderung, Ergänzung oder Streichung der vom Bundestag beschlossenen Vorschriften nur vorschlagen, wenn und soweit dieser Einigungsvorschlag im Rahmen des Anrufungsbegehrens und des ihm zugrundeliegenden Gesetzgebungsverfahrens verbleibt.2. Die beschränkte Absetzbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Nr. 6bEStG ist mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1GG) vereinbar.«
A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Absetzbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b i.V.m. § 9 Abs. 5EStG, die auf einen Höchstbetrag von 2.400 DM begrenzt worden ist.
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