Die Beschwerde ist unzulässig und wird durch Beschluss verworfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die vorgetragenen Zulassungsgründe nicht in der durch § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.
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