BFH - Beschluss vom 17.07.2014
VI R 4/13
Normen:
EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 18.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3167/09

Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung der Amtsveranlagung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG

BFH, Beschluss vom 17.07.2014 - Aktenzeichen VI R 4/13

DRsp Nr. 2014/13315

Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung der Amtsveranlagung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG

1. NV: § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i.d.F. des JStG 2007 ist auch auf Veranlagungszeiträume vor 2006 anzuwenden. 2. NV: Die in § 52 Abs. 55j Satz 1 EStG i.d.F. des StVereinfG 2011 geregelte rückwirkende Geltungsanordnung der Vorschrift verstößt nicht gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (Anschluss an Senatsentscheidung vom 17. Januar 2013 VI R 32/12, BFHE 240, 131, BStBl II 2013, 439). 3. NV: Eine Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO kommt in den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG i.d.F. des JStG 2008 nicht in Betracht (Anschluss an Senatsentscheidung vom 14. April 2011 VI R 53/10, BFHE 233, 311, BStBl II 2011, 746).

Die Beschränkung der Amtsveranlagung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG auf Steuerfälle, in denen die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Abs. 3 und 24a EStG mehr als 410 EUR beträgt, verstößt nicht gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot und ist auch sonst verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Normenkette:

EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I. Streitig ist, ob für den Veranlagungszeitraum 2004 (Streitjahr) noch eine Einkommensteuerveranlagung durchzuführen ist.