BFH - Beschluss vom 15.11.2016
VI R 4/15
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Sätze 1 und 2, § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 Satz 1; PBefG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 8 Abs. 2, § 42, § 46 Abs. 2 Nr. 1, § 47;
Fundstellen:
BFHE 256, 86
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 29.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 784/13

Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des Abzugs der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte

BFH, Beschluss vom 15.11.2016 - Aktenzeichen VI R 4/15

DRsp Nr. 2017/374

Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des Abzugs der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte

1. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass durch die Entfernungspauschale sämtliche gewöhnlichen wie außergewöhnlichen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßige Arbeitsstätte abgegolten werden. 2. Insbesondere ist in dem Umstand, dass der Gesetzgeber Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel von der abzugsbeschränkenden Wirkung der Entfernungspauschale ausgenommen hat, kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zu erblicken.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 29. Juli 2014 7 K 784/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Sätze 1 und 2, § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 Satz 1; PBefG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 8 Abs. 2, § 42, § 46 Abs. 2 Nr. 1, § 47;

Gründe

I. Streitig ist, ob Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte mit den tatsächlichen Kosten oder nur in Höhe der Entfernungspauschale angesetzt werden können.