BFH - Beschluss vom 15.11.2016
VI R 48/15
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 100 Abs. 1 S. 1; PBefG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; PBefG § 8 Abs. 2; PBefG § 42; PBefG § 46 Abs. 2 Nr. 1; PBefG § 47;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 27.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 345/14

Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des Abzugs der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger ArbeitsstätteUmfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen VerfahrenDurchführung der mündlichen Verhandlung ohne Anwesenheit der Beteiligten

BFH, Beschluss vom 15.11.2016 - Aktenzeichen VI R 48/15

DRsp Nr. 2017/375

Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des Abzugs der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren Durchführung der mündlichen Verhandlung ohne Anwesenheit der Beteiligten

1. NV: Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass durch die Entfernungspauschale sämtliche gewöhnlichen wie außergewöhnlichen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte abgegolten werden. 2. NV: Insbesondere ist in dem Umstand, dass der Gesetzgeber Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel von der abzugsbeschränkenden Wirkung der Entfernungspauschale ausgenommen hat, kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zu erblicken.

1. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass durch die Entfernungspauschale sämtliche gewöhnliche wie außergewöhnliche Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte abgegolten werden. 2. Insbesondere ist in dem Umstand, dass der Gesetzgeber Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel von der abzugsbeschränkenden Wirkung der Entfernungspauschale ausgenommen hat, kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zu erblicken.