BFH - Beschluss vom 07.07.2014
X B 135/13
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1b;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1542
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 16.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 166/12

Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des Sonderausgabenabzugs gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG auf Leistungen an unbeschränkt einkommenstuerpflichtige Empfänger

BFH, Beschluss vom 07.07.2014 - Aktenzeichen X B 135/13

DRsp Nr. 2014/12616

Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des Sonderausgabenabzugs gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG auf Leistungen an unbeschränkt einkommenstuerpflichtige Empfänger

1. NV: § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG i.d.F. JStG 2010 schließt schon von seinem eindeutigen Wortlaut her den Abzug von Ausgleichszahlungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in ein Nicht-EU/EWR-Land aus. 2. NV: Die Neuregelung erfolgte zur Klarstellung und verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV.

1. Die Abzugsfähigkeit von Unterhaltszahlungen bzw. Zahlungen im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gemäß § Abs. 1 Nr. 1b EStG erfordert nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, dass der Empfänger der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegt. 2. Diese Einschränkung des Sonderausgabenabzugs ist verfassungsgemäß.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1b;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist verheiratet und wurde im Streitjahr 2010 mit seiner jetzigen Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Für seine frühere Ehefrau, die in Australien lebte, zahlte die X-GmbH aufgrund einer notariellen Scheidungsfolgevereinbarung seit Ende Mai 2010 17,85 % der dem Kläger von der X-GmbH zu gewährenden Bruttorente auf ein inländisches Konto der früheren Ehefrau.