BFH - Beschluss vom 25.04.2016
X B 134/15
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 22 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1286
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 14.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 229/13

Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der AlterseinkünfteAnforderungen an die Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht

BFH, Beschluss vom 25.04.2016 - Aktenzeichen X B 134/15

DRsp Nr. 2016/12811

Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Alterseinkünfte Anforderungen an die Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht

NV: Das Finanzgericht kommt seiner Pflicht zur Erörterung nach § 93 Abs. 1 FGO bereits dann nach, wenn es seine auf der höchstrichterlichen Rechtsprechung beruhende Rechtsansicht darlegt. Es muss nicht die einzelnen Aktenzeichen der BFH-Urteile nennen.

1. Die gesetzliche Neuregelung der Besteuerung der Altersrenten durch das Alterseinkünftegesetz ist verfassungsgemäß, sofern das Verbot der Doppelbesteuerung eingehalten wird. 2. Das Finanzgericht muss in der mündlichen Verhandlung auch mit einem nicht steuerlich beratenen Kläger im Rahmen der Erörterung nicht einzelne BFH-Urteile besprechen und insbesondere nicht deren Aktenzeichen nennen. Vielmehr reicht es aus, wenn das Finanzgericht seine auf der höchstrichterlichen Rechtsprechung beruhende Rechtsansicht darlegt.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 14. Juli 2015 15 K 229/13 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 22 Abs. 1;

Gründe

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind verheiratet und werden im Streitjahr 2011 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.