FG Bremen - Urteil vom 06.11.2008
4 K 54/08 (6)
Normen:
EStG 2005 § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) aa); EStG 2005 § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) bb) S. 2; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 20; AO § 367 Abs. 2a S. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 934

Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Altersrente eines früher in der gesetzlichen Rentenversicherung antragspflichtversicherten selbstständigen Kaufmanns nach dem Alterseinkünftegesetz

FG Bremen, Urteil vom 06.11.2008 - Aktenzeichen 4 K 54/08 (6)

DRsp Nr. 2009/6525

Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Altersrente eines früher in der gesetzlichen Rentenversicherung antragspflichtversicherten selbstständigen Kaufmanns nach dem Alterseinkünftegesetz

1. Es ist nicht verfassungswidrig, dass ein Steuerpflichtiger, der zunächst ab 1956 selbständig tätig und nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war, anschließend ab 1971 in der Rentenversicherung der Angestellten als selbständig tätiger Kaufmann antragspflichtversichert war und von der Möglichkeit zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur Angestelltenversicherung nach Art. 2 § 49a des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes Gebrauch gemacht hat, im Jahre 2005 die von der Deutschen Rentenversicherung gezahlte Altersrente mit einem Anteil von 50 % versteuern muss, wenn er nicht nachweisen kann, dass er mindestens zehn Jahre lang Beiträge oberhalb des Höchstbetrags zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat. Die diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen (§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) aa) und bb) EStG i. d. F. des Alterseinkünftegesetzes) verstoßen nicht gegen die Art. 2, 3, 14 oder 20 des Grundgesetzes.