Streitig ist die Verfassungsmäßigkeit des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) aa) Einkommensteuergesetz (EStG) i.d. Fassung des Gesetzes zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG -) im Hinblick auf den danach vorzunehmenden Ansatz der gesetzlichen Altersrente des Klägers mit einem Besteuerungsanteil von 50 % bei den sonstigen Einkünften.
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