BFH - Beschluss vom 05.02.2018
X B 114/17
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 614
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 19.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 918/16

Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Hinterbliebenenrenten

BFH, Beschluss vom 05.02.2018 - Aktenzeichen X B 114/17

DRsp Nr. 2018/4230

Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Hinterbliebenenrenten

Ermittlung einer doppelten Besteuerung bei Hinterbliebenenrenten 1. NV: Die Besteuerung von Hinterbliebenenrenten ist auch dann verfassungsgemäß, wenn eine solche Rente mit anderen Einkünften zusammentrifft. 2. NV: Sofern bei Hinterbliebenenrenten überhaupt eine Prüfung der doppelten Besteuerung dieser Bezüge und der —von einer anderen Person getragenen— Altersvorsorgeaufwendungen vorzunehmen wäre, dann wäre zur Ermittlung der Höhe der steuerfreien Rentenbezüge jedenfalls auf die durchschnittliche statistische Lebenserwartung bei Rentenbeginn abzustellen. Dies gilt auch dann, wenn eine Witwen– oder Witwerrente im Einzelfall wegen Wiederverheiratung vorzeitig endet. 3. NV: Bei der Prüfung, ob rechnerisch eine doppelte Besteuerung von Altersbezügen und Altersvorsorgeaufwendungen gegeben ist, ist das Nominalwertprinzip zugrunde zu legen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 19. Juli 2017 2 K 918/16 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa;

Gründe

I.