BFH - Urteil vom 07.02.2013
VI R 12/11
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, 100 Abs. 1 Satz 1; BVerfGG § 80 Abs. 1; EStG §§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 und Halbsatz 2, 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b; BBG § 52;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 11.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 787/09

Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Leistungen zur Altersversorgung aufgrund einer Direktzusage.

BFH, Urteil vom 07.02.2013 - Aktenzeichen VI R 12/11

DRsp Nr. 2013/15865

Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Leistungen zur Altersversorgung aufgrund einer Direktzusage.

Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es nicht, Leistungen zur Altersversorgung aufgrund einer Direktzusage bereits vor dem Erreichen der in § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG vorgesehenen Altersgrenzen als Versorgungsbezüge anzusehen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1, 100 Abs. 1 Satz 1; BVerfGG § 80 Abs. 1; EStG §§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 und Halbsatz 2, 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b; BBG § 52;

Gründe

I.

Streitig ist, ob aufgrund einer Direktzusage gewährte Leistungen wegen des allgemeinen Gleichheitssatzes bereits vor dem Erreichen der in § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorgesehenen Altersgrenze als steuerrechtlich begünstigte Versorgungsbezüge anzusehen sind.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger vollendete im Streitjahr 2007 das 60. Lebensjahr. Er bezog seit dem 1. Oktober 2007 unter anderem eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Leistungen zur Altersversorgung aufgrund einer Direktzusage seiner ehemaligen Arbeitgeberin.