BFH - Urteil vom 20.01.2015
II R 9/11
Normen:
ErbStG § 19 Abs. 1;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Düsseldorf, vom 12.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2574/10

Verfassungsmäßigkeit der erbschaftsteuerlichen Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II und III im Jahr 2009

BFH, Urteil vom 20.01.2015 - Aktenzeichen II R 9/11

DRsp Nr. 2015/4255

Verfassungsmäßigkeit der erbschaftsteuerlichen Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II und III im Jahr 2009

NV: Es ist nicht verfassungswidrig, dass Personen der Steuerklasse II und III im Jahr 2009 erbschaftsteuerrechtlich gleichgestellt wurden.

Die Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II und III im Jahr 2009 ist verfassungsrechtlich hinzunehmen. Der Gesetzgeber ist von Verfassung wegen nicht verpflichtet, Erwerber der Steuerklasse II besser zu stellen als Erwerber der Steuerklasse III (BFHE 238, 241; BVerfG - 1 BvL 21/12 - 17.12.2014).

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 12. Januar 2011 4 K 2574/10 Erb wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

ErbStG § 19 Abs. 1;

Gründe

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist zu 1/4 Miterbe des im Januar 2009 verstorbenen Bruders seines Vaters. Der Nachlass setzte sich aus Guthaben bei Kreditinstituten und einem Steuererstattungsanspruch zusammen. Der Wert des auf den Kläger entfallenden Anteils am Nachlass belief sich auf 51.266 €.