I.
Die Klägerinnen und Revisionsklägerinnen (Klägerinnen) und ihr Bruder B beerbten ihren im Februar 2009 verstorbenen Bruder E zu gleichen Teilen. Die Klägerinnen sind zudem die Erbinnen des inzwischen ebenfalls verstorbenen B.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte durch Erbschaftsteuerbescheide vom 22. Juni 2010 gegen die Klägerinnen und B jeweils aufgrund eines steuerpflichtigen Erwerbs von E von 97.900 € Erbschaftsteuer von 29.370 € fest. Das FA berücksichtigte dabei den in § 16 Abs. 1 Nr. 5 des in der für das Jahr 2009 geltenden Fassung () für Personen der Steuerklasse II vorgesehenen Freibetrag von 20.000 € und den in § Abs. für Erwerber der Steuerklassen II und III bei einem steuerpflichtigen Erwerb in der angesetzten Höhe bestimmten Steuersatz von 30 %. Die Einsprüche blieben erfolglos.
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